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SET Templerwein und Pokal

SET Templerwein und Pokal

0,75 Liter Steingutkrug und Steingutpokal
Cabernet Sauvignon 2008
Französische Traube aus der Region Bordeaux, die eine natürliche Kreuzung zwischen Cabernet Franc und Sauvignon ist. Harmonischer Wein mit einem Bouquet von schwarzen Johannisbeeren und Brombeer Aromen und unverwechselbaren Charakter. Wir empfehlen diesen Wein zu würzigen Gerichten aus Wild-, Hamme oder auch Rindfleisch.
Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
Falls nicht auf Lager - Lieferzeit 14 Tage
Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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29,95 €

 zzgl. Versandkosten

Sweatshirt Baumwolle bestickt Tempel

Sweatshirt Baumwolle bestickt Tempel

Sweatshirt
80% Baumwolle, Belcoro(R) Garn, 20% Polyester
Beste Bedruckbarkeit
Baumwolle/Lycra(R) Rippstrick an Bund, Hals- und Armabschlüssen für optimale Formbeständigkeit
Gleichfarbiges Jersey-Nackenband für erhöhten Tragekomfort
Doppelnähte
280 g/m²
S - XXL
Bestickung - komplexer Füllstich, Dichte 0,38, Stichwinkel 90 Grad
Die Stickmuster sind farbecht, das Poloshirt kann problemlos gewaschen werden
ausgezeichnete Qualität
Sonderanfertigungen auf Anfrage. (Bsp. Bestickung mit Logezeichen)

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35,00 €

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Merlot - Late Harvest 2008 - Dry - Templerwein
Spätlese

Merlot - Late Harvest 2008 - Dry - Templerwein Spätlese

Vollmundige Spätlese.
Qualitätswein mit dem Prädikat trocken
Wein mit einer rubinroten Farbe im braunen Templermantel. Das Aroma wird durch Noten von schwarzer Johannisbeere und Beerenmarmelade dominiert. Der Geschmack ist voll, leicht würzig, erinnert an Mandeln in Schokolade, am Ende mit einem Hauch von süßen türkischen Kaffee. Servieren Sie dazu Kalbsfilet mit Spinat und Käse.
Trinktemperatur: 14-15 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
Mit aufgebrachten TEMPLERWACHSSIEGEL !
Unser Tip! Verschenken Sie diesen edlen Templerwein in der zugehörigen Geschenkverpackung (Artikel: TPSK_8082)
Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Chardonnay - Late Harvest 2011 - Dry - Templerwein
Spätlese

Chardonnay - Late Harvest 2011 - Dry - Templerwein Spätlese

Vollmundige Spätlese.
Qualitätswein mit Prädikat halbtrocken
Die Farbe des Weines ist hellgelb mit grünlichen Reflexen. Der vorherrschende Geruch besteht aus reifer Banane, Melone und einem leichten Hauch von Ananas. Der Geschmack ist süß mit einem unverwechselbaren Tropik und schließlich mit einem Hauch von gerösteten Haselnüssen. Empfohlen zu, Früchten und Salaten Hähnchenbrustoder Obst.
Trinktemperatur: 12-14 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
Mit aufgebrachten TEMPLERWACHSSIEGEL !
Unser Tip! Verschenken Sie diesen edlen Templerwein in der zugehörigen Geschenkverpackung (Artikel: TPSK_8082)
Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Cabernet Sauvignon - 2008 Barrique - Templerwein
Qualitätswein t

Cabernet Sauvignon - 2008 Barrique - Templerwein Qualitätswein t

Exklusiver Wein welcher für acht Monate in einem speziellen Barriquefass gealtert ist.
Cabernet Sauvignon ist ein ungewöhnliches Erlebnis der perfekten Harmonie von Geschmack und Geruch des Weines durch eine Vielzahl von Eichentanninen und Cabernet Aromen von schwarzer Johannisbeere begleitet. Die Farbe ist tiefrot. Diesen Wein empfehlen wir zu Wurzelgemüse, geräuchertem Fleisch sowie würzigen Käsesorten.
Trinktemperatur: 14-15 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
Mit aufgebrachten TEMPLERWACHSSIEGEL !
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Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Chardonnay - Barrique 2008 - Templerwein
Qualitätswein trocken

Chardonnay - Barrique 2008 - Templerwein Qualitätswein trocken

Exklusiver Wein welcher für acht Monate in einem speziellen Barriquefass gealtert ist.
Der Wein hat eine intensiv gelbe Farbe. Er verfügt über ein ausgeprägtes Aroma und Geschmack von Vanille und exotische Früchten, am Ende mit eleganten Farbtönen Eiche, knackigen Säure und voller Würze.
Dieser ausdrucksstarke Wein passt hervorragend zu:Obst Salaten, Pasta-, Schwein-und Räucherfisch.
Trinktemperatur: 10-12 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
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Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
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in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Traminer - Templerwein
Qualitätswein trocken

Traminer - Templerwein Qualitätswein trocken

Qualitätswein trocken
Der Wein ist goldgelb, mit intensiven würzigen Aromen. Sehr passend zu Geflügelfleisch, Obst und Desserts oder auch Weichkäse.
Trinktemperatur: 10-12 °C
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Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
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weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
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in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Riesling - Templerwein
Qualitätswein trocken

Riesling - Templerwein Qualitätswein trocken

Einer der edelsten Weissweine mit einem sehr milden Geschmack, langsam gereift. Es hat einen harmonischen Geschmack frisch und unaufdringlich mit stärkerer Säure. Empfohlen zu weißem Fleisch, Schwein , Fisch und Käse.
Trinktemperatur: 10-12 °C
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Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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7,95 €

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Merlot - Templerwein
Qualitätswein trocken

Merlot - Templerwein Qualitätswein trocken

Typische Vielfalt der Region von Bordeaux. Wein mit einer rubinroten Farbe - mit Backstein Tönen und einen angenehmen Geruch nach Kirschen. Frischer lang anhaltender Geschmack welcher durch seidige Tannine akzentuiert wird. Wir empfehlen diesen guten Tropfen zu Schweinegerichten, Wild und geräuchertem Fleisch.
Trinktemperatur: 14 - 15 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
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Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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10,90 €

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Templerwein großer Steingutkrug Pinot Gris 2008

Templerwein großer Steingutkrug Pinot Gris 2008

0,75 Liter Steingutkrug
Cabernet Sauvignon 2008
Französische Traube aus der Region Bordeaux, die eine natürliche Kreuzung zwischen Cabernet Franc und Sauvignon ist. Harmonischer Wein mit einem Bouquet von schwarzen Johannisbeeren und Brombeer Aromen und unverwechselbaren Charakter. Wir empfehlen diesen Wein zu würzigen Gerichten aus Wild-, Hamme oder auch Rindfleisch.
Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
Falls nicht auf Lager - Lieferzeit 14 Tage
Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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