Templer Accessoires
Chardonnay - Late Harvest 2011 - Dry - Templerwein Spätlese
Artnr.: TPSK_11141
Chardonnay - Late Harvest 2011 - Dry - Templerwein Spätlese
Vollmundige Spätlese.
Qualitätswein mit Prädikat halbtrocken
Die Farbe des Weines ist hellgelb mit grünlichen Reflexen. Der vorherrschende Geruch besteht aus reifer Banane, Melone und einem leichten Hauch von Ananas. Der Geschmack ist süß mit einem unverwechselbaren Tropik und schließlich mit einem Hauch von gerösteten Haselnüssen. Empfohlen zu, Früchten und Salaten Hähnchenbrustoder Obst.
Trinktemperatur: 12-14 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.
Mit aufgebrachten TEMPLERWACHSSIEGEL !
Unser Tip! Verschenken Sie diesen edlen Templerwein in der zugehörigen Geschenkverpackung (Artikel: TPSK_8082)
Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.
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Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.





