Stickmusterkatalog

facebook

SSL Certificate Authority
SSL Certificate Authority

Freimaurer Wiki
Freimaurer Wiki


Hallo Gast, Kundenlogin oder Neuanmeldung

Templer Accessoires

Cabernet Sauvignon - 2008 Barrique - Templerwein Qualitätswein t

Artnr.: TPSK_12567

€ 15,90

inkl. 19% MwSt

zzgl. Versandkosten

Cabernet Sauvignon - 2008 Barrique - Templerwein Qualitätswein t

Exklusiver Wein welcher für acht Monate in einem speziellen Barriquefass gealtert ist.

Cabernet Sauvignon ist ein ungewöhnliches Erlebnis der perfekten Harmonie von Geschmack und Geruch des Weines durch eine Vielzahl von Eichentanninen und Cabernet Aromen von schwarzer Johannisbeere begleitet. Die Farbe ist tiefrot. Diesen Wein empfehlen wir zu Wurzelgemüse, geräuchertem Fleisch sowie würzigen Käsesorten.

Trinktemperatur: 14-15 °C
Abgefüllt in einer wunderschön gestalteten Templerflasche.

Mit aufgebrachten TEMPLERWACHSSIEGEL !

Unser Tip! Verschenken Sie diesen edlen Templerwein in der zugehörigen Geschenkverpackung (Artikel: TPSK_8082)

Templerwein aus einer original historischen Templerwinzerei die die nunmehr seit dem 13. Jahrhundert Jahren diese edlen Weine keltert.

Falls nicht auf Lager - Lieferzeit 14 Tage
Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.